Bundesgerichtsentscheid 4A_619/2019 vom 15. April 2020 in Sachen A. AG gegen B. betreffend Ferienlohn
Zulässigkeit trotz zwingendem Abgeltungsverbot bei unregelmässiger Tätigkeit – selbst bei unregelmässiger Vollzeitbeschäftigung
Die Arbeitgeberin darf das Personal während der Ferien lohnmässig nicht schlechter stellen, als wenn in diese Zeit gearbeitet worden wäre (Art. 329d Abs. 1 OR). Zudem dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden. Dieses Abgeltungsverbot gilt zwingend. Dennoch ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, die Ferien mit dem laufenden Lohn abzugelten, wenn dies wegen unregelmässigen Beschäftigung, namentlich bei Teilzeitstellen, gar nicht anders möglich ist.
Eine Vollzeitanstellung muss nicht immer einer regelmässigen Beschäftigung entsprechen. Daher kann es auch im Falle einer Vollzeitanstellung zulässig sein, die Abgeltung der Ferien mit dem laufenden Lohn zu vereinbaren. Voraussetzung ist, dass es sich effektiv um eine unregelmässige Beschäftigung handelt. Ausserdem sind die üblichen Voraussetzungen einzuhalten, d.h. der Ferienlohn muss durch Angabe eines bestimmten Betrages oder eines Prozentsatzes sowohl im Arbeitsvertrag wie auch auf den einzelnen Lohnabrechnungen erscheinen. Wenn es überhaupt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, so ist auch eine mündliche Abgeltungsvereinbarung zulässig, wobei der Ferienlohn auch in diesem Fall in den einzelnen Monatsabrechnungen klar auszuweisen ist (BGE 129 III 493 E. 3.3 in fine).
Es ist zu begrüssen, dass es für die Ausnahme vom Abgeltungsverbot keine Rolle spielt, ob eine Teilzeit- oder eine Vollzeitanstellung besteht. Das Bundesgericht hat sich bei seinem Urteil allein von sachlichen Kriterien leiten lassen. Bei einer unregelmässigen Beschäftigung ist es kaum möglich, den massgeblichen Ferienlohn zu bestimmen. Bei der Abgeltung mit dem laufenden Lohn ist es hingegen einfach möglich, beide Arbeitsvertragsparteien in Bezug auf Geld und Freizeit genauso zustellen, wie es sein muss und wie es dem effektiven Beschäftigungsgrad entspricht. ***