Die Bindungswirkung eines IV-Entscheides besteht für eine Pensionskasse auch im Rentenrevisionsverfahren (BGer 9C_133/2021 vom 22. April 2021 i.S. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen A. betreffend berufliche Vorsorge, E. 2[1]). Die ins Verfahren einbezogene Pensionskasse ist selbst dann an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, wenn sich der Gesundheitszustand eines Rentenbezügers derart verbessert, dass die IV-Stelle nur wegen fehlender Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit von der Einstellung der bisher ausgerichteten IV-Rente absieht (BGer 9C_133/2021 vom 22. April 2021 i.S. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen A. betreffend berufliche Vorsorge, E. 3). Die Pensionskasse, der die Revisionsverfügung der IV-Stelle zugestellt worden … PK – Bindungswirkung des IV-Entscheides auch im Revisionsverfahren weiterlesen