Wenn die Wahrheit zwischen den Zeilen zerfliesst …
Wer sich nicht regelmässig mit dem Sozialversicherungsrecht beschäftigt, kann sich meist nicht vorstellen, worin der Reiz dieses Fachgebietes liegt. Ohnehin hat die Juristerei den Ruf einer staubtrockenen Materie. Wer sich jedoch auskennt, weiss, dass gerade das Versicherungsrecht ein prozessual sehr abwechslungsreiches Gebiet ist. Zivilprozessrechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmungen sind eng miteinander verknüpft und überhaupt gibt es immer wieder bundesgerichtliche Differenzierungen und Verästelungen, die schöner nicht sein könnten.
Im Strafrecht geht es ganz einfach um Schuld oder Unschuld. Die Beweislast liegt beim Staat – im Zweifel für den Angeklagten. Das Gericht hat also die zweifelsfreie Wahrheit zu ermitteln. Halbwahrheiten gibt es keine. Ganz anders tönt es im Sozialversicherungsrecht. Da wird selbst beim Zweifel genau differenziert. So kann etwa ein versicherungsmedizinisches Aktengutachten nicht als Beweis verwertet werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen. Bei einem Gutachten hingegen, das nach allen Regeln der Kunst im Sinne von Art. 44 ATSG durchgeführt worden ist, perlen einfache Zweifel ab wie an einer Regenjacke. Ein Gutachten ist beweistauglich, solange nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen. Im Übrigen liegt die Beweisführungslast bei der Verwaltung bzw. Versicherung oder beim Gericht. Die Beweislast selber hingegen beim Versicherten. Bei gewissen Krankheitsbildern bestehen jedoch Beweiserleichterungen zugunsten der Betroffenen. So gilt etwa bei einer sogenannten unfallähnlichen Körperverletzung (UKS, Art. 6 Abs. 2 UVG) die Vermutung, beispielsweise der Knochenbruch, der Sehnenriss oder die Trommelfellverletzung usw. sei ein Fall für die Unfallversicherung. Freilich wird das in der Versicherungspraxis derart relativiert, dass am Schluss eigentlich weder Beweis noch Regel erkennbar bleiben.
Vielleicht sind das alles die Nachwehen der Schleudertraumapraxis. Damals war der Beweis erbracht, wenn ein sogenannt „buntes Beschwerdebild“ beschrieben werden konnte. Heute ist die Welt der Versicherten längst nicht mehr so bunt. Dafür gibt es viel Spass selbst für den hölzernen Juristen. So bin ich gerade wieder auf eine bundesgerichtliche Formulierung gestossen, die ich nicht zum ersten Mal lese, bei der ich aber immer wieder innehalten muss. Ein Moment des juristischen Glücks. Keiner könnte schöner formulieren, was unter gerichtlicher Wahrheit zu verstehen ist, als das Bundesgericht höchstpersönlich. Es geht bloss darum,
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen!
BGer 9C_544/2020 vom 27. Oktober 2021, E. 2.3 in Sachen A., vertreten durch RA Ausfeld, gegen IV-Stelle Zürich betreffend IV
Für Aussenstehende mag es absurd klingen, aber für uns Juristen ist es lustvolle Inspiration aus der freudenreichen Quelle des Bundesgerichts. Für solche Sätze lebe ich. Die will ich mir auf der Zunge zergehen lassen und vielleicht hat meine nächste Beschwerde zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich, dem Erfolg näher zu kommen.