Suva-Rente bei Blindheit auf einem Auge

BGer 8C_268/2021 vom 15. Oktober 2021 i.S. Suva gegen A. betreffend Invalidenrente; Invalideneinkommen

leidensbedingter Lohnabzug zufolge Einäugigkeit von 10% und Invalideneinkommen eines vormaligen Schreiner-Zimmermanns anhand LSE, Kompetenzniveau 1

Wird eine versicherte Person wegen eines Unfalles auf einem Auge blind, sodass sie nur noch Arbeiten verrichten kann, die kein stereoskopisches Sehen erfordern, so ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein sogenannt leidensbedingter Lohnabzug vorzunehmen. Die Bemessung dieses Lohnabzuges liegt im Ermessen der Unfallversicherung oder des kantonalen Versicherungsgerichtes und ist im konkreten Einzelfall anhand der fallspezifischen Gegebenheiten vorzunehmen. Das Bundesgericht prüft dabei lediglich, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist. Bei Einäugigkeit ist ein leidensbedingter Abzug von 10% gerechtfertigt.

Im Übrigen ist das Invalideneinkommen eines einäugigen Handwerkers, der seine angestammte Berufstätigkeit als Schreiner-Zimmermann unfallbedingt nicht mehr ausüben kann anhand der LSE aufgrund des tiefsten Kompetenzniveaus zu bestimmen. Der Umstand, dass der nicht umgeschulte Betroffene über mehr als 30 Jahre Berufserfahrung verfügt, die Landessprache beherrscht und durchaus über weitere Fertigkeiten verfügt, ändert daran nichts. Allein der Umstand, dass der Betroffene in der Lage ist, einen Lebenslauf zu schreiben oder auf eine Stellenausschreibung im Internet zu antworten, befähigt ihn nicht dazu, eine administrative Tätigkeit auszuüben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, ein einäugiger ehemaliger Schreiner-Zimmermann könne bei irgendeiner leidensangepassten Tätigkeit mehr als das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) erreichen. Das Kompetenzniveau 2 liegt ausser Reichweite, zumal sich die für den vormaligen Schreiner-Zimmermann zum Beispiel noch möglichen Tätigkeiten im Bereich von Hauswartung oder Logistik nicht mit Tätigkeiten im Bereich des Kompetenzniveaus 2 decken (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektrischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst).

Im konkreten Fall hat daher das Bundesgericht eine Beschwerde der Suva gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Waadt, das dem unfallbedingt einäugigen Schreiner-Zimmermann eine Rente von 17 % zugesprochen hatte, abgewiesen. Die Suva hatte vergeblich geltend gemacht, der einäugige Schreiner-Zimmermann, der am 1. Dezember 2017 bei der Explosion einer Polyurethanschaum-Flasche verletzt und in seinem angestammten Beruf arbeitsunfähig geworden war, könne eine leidensangepasste Tätigkeit auf dem Kompetenzniveau zwei der LSE ohne Einschränkung ausüben, weshalb nach Einstellung der Taggelder per 29. Februar 2020 auch die Einstellung der vorübergehend gewährten Teilrente per 31. August 2021 rechtmässig sei. Damit lag die Suva falsch. Der einäugige Schreiner hat Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Rente von 17 %. Die Integritätsentschädigung von 35 % war vor Bundesgericht hingegen nicht umstritten.

Dieser Bundesgerichtentscheid ist zu begrüssen. Es ist fair, das Invalideneinkommen eines nicht umgeschulten Handwerkers anhand der statistischen Lohnzahlen für das Kompetenzniveau 1 zu bestimmen und wegen der Einäugigkeit einen leidensbedingten Abzug von 10% zu gewähren. Allerdings ist die Praxis des Bundesgerichts gerade bei den leidensbedingten Abzügen uneinheitlich, weshalb auch dieses Urteil mit Vorsicht zu geniessen ist. ***

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