Einer Mutter, die mit ihrem fünfjährigen Kind vom Einkaufen kommt und zum Bus eilt, hält das Bundesgericht vor, sie treffe ein derart grobes Verschulden an der Kollision ihrer Tochter mit einem Motorrad, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen und der Fahrzeughalter von jeglicher Haftung befreit sei (BGer 4A_234/2021 vom 9. September 2021). Das Urteil mag in Anbetracht der Umstände und der bundesgerichtlichen Kognition juristisch korrekt sein, erscheint aber doch als übermässig hart. Denn in einem anderen Urteil hatte sich das Bundesgericht einem mit 2.27 Promille alkoholisierten Fussgänger gegenüber viel nachsichtiger gezeigt. Der Kausalzusammenhang zwischen der Betriebsgefahr eines Motorfahrzeuges und dem Tod des Fussgängers sei nicht unterbrochen, obwohl sich dieser des Nachts betrunken mitten auf der unbeleuchteten Fahrbahn aufgehalten hatte (BGer 6B_1023/2010 vom 3. März 2011).
Beim Bundesgericht darf es gerne mal ein Glas zu viel sein, aber bei einer Mutter, die zum Einkaufen kein Auto hat und dann mit zwei Einkaufstaschen und Kind in Stress gerät, hört der Spass auf. Weinselig der so denkt?