Ausserortsstrasse

Unterbrechung des Kausalzusammenhangs auch beim Gang zum Bus

Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Fussgängerin ausserorts in der Nähe einer Bushaltestelle

Eine Fussgängerin, die ausserorts eine Strasse (Geschwindigkeitslimite von 80 km/h) überquert, ist gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern vortrittsbelastet und muss auch dann vorsichtig sein, wenn sich in der Nähe eine Bushaltestelle befindet. Der Umstand, dass die ortsunkundige Fussgängerin von einem relativ neuen Supermarkt her kam, ändert daran nichts, zumal die örtlichen Verhältnisse ungünstig waren und auch sonst schwierige Bedingungen bestanden (eingeschränkte Sicht, leichte Rechtskurve mit einem Gefälle von 6 %, Blendung durch tief stehende Sonne, Feierabendverkehr mit regem Verkehrsaufkommen). Eine Fussgängerin, die zwei Taschen trägt und mit ihrem fünfjährigen Kind unterwegs ist, müsste unter solchen Umständen besonders Acht geben. Kommt es beim unvorsichtigen Überqueren der Strasse zu einer Kollision mit einem korrekt fahrenden Motorrad, so ist es nach Auffassung des Bundesgerichts jedenfalls nicht willkürlich, wenn die kantonale Vorinstanz jede Halterhaftung aus Betriebsgefahr wegen groben Verschuldens nach Art. 59 Abs. 1 SVG verneint (BGer 4A_234/2021 vom 9. September 2021).

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