PK – Bindungswirkung des IV-Entscheides auch im Revisionsverfahren

Die Bindungswirkung eines IV-Entscheides besteht für eine Pensionskasse auch im Rentenrevisionsverfahren (BGer 9C_133/2021 vom 22. April 2021 i.S. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen A. betreffend berufliche Vorsorge, E. 2[1]). Die ins Verfahren einbezogene Pensionskasse ist selbst dann an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, wenn sich der Gesundheitszustand eines Rentenbezügers derart verbessert, dass die IV-Stelle nur wegen fehlender Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit von der Einstellung der bisher ausgerichteten IV-Rente absieht (BGer 9C_133/2021 vom 22. April 2021 i.S. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen A. betreffend berufliche Vorsorge, E. 3). Die Pensionskasse, der die Revisionsverfügung der IV-Stelle zugestellt worden ist, muss der versicherten Person trotz verbesserter Gesundheit die Rente aus der beruflichen Vorsorge weiterhin bezahlen und kann keine autonome Revision durchführen (keine freie Überprüfung des Rentenanspruches durch die Pensionskasse). Die Pensionskasse kann nur etwas erreichen, wenn es ihr gelingt, den Entscheid der IV-Stelle erfolgreich anzufechten (Beschwerde gegen die Revisionsverfügung der IV ans zuständige kantonale Versicherungsgericht).


[1] Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG sowie BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2.; BGer 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.2

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