Seit dem 1. Januar 2021 ist es nicht mehr zulässig, die 30-tägige Frist zum Erheben eines Einwandes gegen einen Vorbescheid zu verlängern, denn das IVG wurde revidiert und nunmehr handelt es sich bei der Einwandfrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist (Art. 57a Abs. 3 IVG; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 406 des BSV vom 20.12.2020).
Offenbar ist die Praxis der kantonalen IV-Stellen unterschiedlich. Während beispielsweise die IV-Stelle des Kantons Bern gnadenlos ist und strikt keine zusätzliche Zeit gewährt, um einen Einwand zu begründen, ist die IV-Stelle des Kantons Aargau kulanter. Die gesetzliche Einwand-Frist kann freilich auch im Aargau nicht erstreckt werden, aber auf Gesuch hin wird einem Versicherten immerhin die Möglichkeit eingeräumt, einen rudimentär begründeten Einwand innert einer 30-tägigen Nachfrist vollständig zu begründen. Diese kantonale Praxis ist zu begrüssen, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb bei Verfahren, die ohnehin Jahre dauern, plötzlich Eile geboten sein sollte. Im Gegenteil wäre es willkürlich (Art. 9 BV), wenn den Versicherten gerade dann kein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt würde, wenn es um ihren Rechtsschutz geht.