Renten mit Augenmass

IV anerkennt Nichtverwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit im Alter

Bei meiner täglichen Arbeit erlebe ich die IV-Stelle meistens als Rentenverhinderungsbetrieb. Die Anforderungen an Kranke und Verunfallte werden immer höher, Renten immer seltener. Die Wiedereingliederung klappt selten oder nur pro forma.

Immerhin hat sich in letzter Zeit eine Entschärfung für ältere Personen ergeben. Wer wenige Jahre vor der regulären Alterspensionierung steht und wegen eines gesundheitlichen Leidens nicht mehr arbeiten kann, hat gute Chancen, eine IV-Rente zu erhalten, auch wenn bei solchen Personen eine leidensangepasste Tätigkeit rein theoretisch denkbar wäre.

Auch im vorgerückten Alter ist die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG) zu beurteilen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des BSV sind dabei keine übermässigen Anforderungen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten zu stellen. Allerdings darf nicht voreilig von der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit ausgegangen werden. Insbesondere bei älteren Versicherten ist eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Wie das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in einem Urteil aus dem Jahre 2019 festgestellt hat, ist bei älteren Arbeitnehmern die Resterwerbsfähigkeit nicht ohne weiteres gegeben.

Im Gegenteil muss berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeber kein Interesse daran haben, ältere Versicherte anzustellen, denn damit würden sie (aus Sicht der Arbeitgeber) unerwünscht hohe Risiken eingehen, die durch krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit bei einer leidensangepassten Tätigkeit (soweit es eine solche denn überhaupt gibt), altersbedingt (behinderungsbedingt) geringe Anpassungsfähigkeit und hohe Sozialkosten entstehen.

(Urteil Versicherungsgericht, 1. Kammer, vom 15. Februar 2019 i.S. X/SVA; VBE.2018.373).

Bei älteren Arbeitnehmern muss deshalb die IV-Stelle den Nachweis erbringen, wie die versicherte Person die Resterwerbsfähigkeit verwerten kann.

Die IV-Stelle scheint die Zeichen der Zeit erkannt zu haben. In den letzten Monaten haben meine Klienten und Klientinnen, die im vorgerückten Alter und gesundheitlich angeschlagen sind, immer häufiger positive Rentenentscheide bekommen. So auch heute wieder. Endlich erhöht die IV-Stelle die halbe Rente meiner 61 Jahre alten Krebspatientin auf eine ganze Rente!

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