Richter und Klienten reden auf zwei verschiedenen Ebenen. Für die Klienten hat die Logik des Rechts oft wenig bis nichts mit ihrer Lebenserfahrung und Realität zu tun – gerade im Sozialversicherungsrecht. Einarmige Personen sind – so würde man denken – invalid. Ganz anders ist aber die Gerichtspraxis. Da lautet es etwa so: „Im vorliegenden Fall wird gutachtlich ein Arbeitspensum von 70% attestiert. Die Zumutbarkeit von bloss leichten Tätigkeiten, die Wünschbarkeit der Aufteilung der Arbeitszeit auf zwei Mal drei Stunden täglich sowie die psychische Angeschlagenheit und das Alter von 57 Jahren rechtfertigen keinen leidensbedingten Abzug. Vielmehr ist in solchen Fällen eine breite Palette von Hilfsarbeiten zumutbar“ (Regeste von Ueli Kieser, SVR 2/2021, IV Nr. 8, zu BGer 8C_393/2020 vom 21. September 2021). Bei solchen Urteilen können IV-Stellen und Gerichte von Glück reden, dass die Versicherten ihren Frust beim Anwalt loswerden können. Für den Durchschnittsbürger sind solche Erwägungen kaum verständlich. Die IV spart bei den Versicherten an allen Ecken. Gemäss gestern publizierten Zahlen, sind hingegen die Verwaltungskosten um einen zweistelligen Millionenbetrag gestiegen. Da gerät jeder halbwegs empathische Anwalt in Erklärungsnotstand, wenn die Klienten nach solchen Urteilen weder ein noch aus wissen und am Boden zerstört sind – ausser die Klientin hat, wie in einem anderen Bundesgerichtsentscheid ausgeführt wird, ein gepflegtes Erscheinungsbild, erscheint modisch frisiert und trägt ausgewählte Bekleidungsstücke. Sie muss wissen, wo das Geld herkommt und wird ohnehin nicht invalid sein, denn all dies spricht in den Augen der Gutachter und Richter klar gegen jegliche Krankheit (BGer 8C_264/2020 vom 17. August 2020).