fachfremder RAD-Arzt der IV-Stelle ersetzt keinen Gutachter

Die IV-Stelle Aargau versucht es immer wieder, obwohl sie vom Versicherungsgericht regelmässig zurückgepfiffen wird. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären. Soll ein Versicherungsfall von der IV ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Ein umfassender und tiefschürfender Bericht eines Facharztes der betroffenen Person kann nicht bloss aufgrund eines oberflächlichen RAD-Berichtes weggewischt werden. Wie das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in einem Urteil vom 5. Februar 2021 erneut bestätigt hat, gelten strenge Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne Ärzte. Im zu beurteilenden Fall wurden diese Voraussetzungen bei weitem nicht erfüllt, weshalb die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. Das ist zu begrüssen, auch wenn zu wünschen wäre, dass sich das Versicherungsgericht bei der Beweiswürdigung von fundierten fachärztlichen Berichten weniger Zurückhaltung auferlegt, auch wenn es sich um Fachärzte der Versicherten handelt. Rückweisungen sind für die Betroffenen ein hoffnungsfroher Zwischenerfolg, führen aber zur weiteren Verlängerung der ohnehin langen Verfahren.

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